Verein zur Förderung der DPSG e.V. – Diözesanverband Osnabrück

Satzung

Verein zur Förderung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) Diözesanverband Osnabrück e. V.

Satzung

1. Name, Sitz und Zweck

§1 Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (DPSG) Diözesanverband Osnabrück e. V.“ Der Verein ist unter der Nr. 1305 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

  • Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zwecke des Vereins sind

  1. Förderung der Jugendhilfe,
  2. Die selbstlose Unterstützung solcher Jugendlicher, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind

Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • a. Unterhaltung einer vereinseigenen Jugendbildungsstätte und Beschaffung von  Heimen, Zelten, Werkzeugen und Sportgeräten.
  • b. Förderung der Schulung von Jugendleitern für pädagogische Aufgaben in der DPSG und für die Betreuung behinderter Jugendlicher.

Neben der ideellen und finanziellen Unterstützung der Ziele der DPSG ist der Verein bereit, als Treuhändler für die Gemeinschaften der DPSG in der Diözese Osnabrück aufzutreten, wenn im Rechtsverkehr eine juristische Person benötigt wird, soweit eine solche treuhänderische Tätigkeit zur Erfüllung der genannten Zwecke des Vereins erforderlich wird.

§3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die   Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6 Die Maßnahmen des Vereins dürfen nicht den Entscheidungen der Diözesanleitung der DPSG Diözesanverband Osnabrück entgegenstehen.

2. Mitglieder

§7 Mitglieder des Vereins können sein

  • a. Mitglieder und ehemalige Mitglieder der DPSG, die aufgrund ihrer geistigen Haltung gewillt sind, der DPSG Diözesanverband Osnabrück in der Erfüllung ihrer Aufgaben beizustehen.
  • b. Eltern und Freunde, die sich den Idealen des Pfadfindertums verbunden fühlen.
  • c. Juristische Personen, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung oder durch den Ausschluss seitens des Vorstandes aus einem wichtigen Grund. 

3. Organe

§8 Die Organe des Vereins sind

  • A. Der Vorstand 
  • B. Der Verwaltungsrat
  • C. Die Mitgliederversammlung 

§9 Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Drei der Vorstandsmitglieder werden aus der Mitte des Verwaltungsrates von diesem für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der Diözesanvorsitzende und der Diözesankurat der DPSG Osnabrück. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vom Verwaltungsrat gewählten Vorstandsmitglieder, die den Verein jeder allein vertreten können. Für Wechsel – und Bürgschaftsgeschäfte, für Kreditaufnahme sowie Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften bedarf es der Vertretung durch den Vorsitzenden und ein weiteres gewähltes Vorstandsmitglied. 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und ernennt den Geschäftsführer.

Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Beim Ausscheiden eines Mitglieds ergänzt der Vorstand sich selbst bis zum Ablauf der Wahlzeit.

§ 10 Aufgabe des Vorstandes ist es, im Sinne der Verein Satzung den Verein nach außen zu vertreten. Er hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Mitgliederversammlung auszuführen, die Vereinsgeschäfte zu führen und die Veröffentlichungen des Vereins herauszugeben.

§ 11 Der Verwaltungsrat besteht

  • A. Aus den geborenen Vorstandsmitgliedern
  • B. Aus mindestens sechs und höchstens acht Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden

§ 12 Der Verwaltungsrat hat …

  • A. … den Vorstand im Sinne des § 9 zu wählen. 
  • B. … die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. 
  • C. … die Jahresendrechnung zu prüfen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen. 
  • D. … Grundstücksan- und – verkäufe zu prüfen und zu genehmigen.
  • E. … die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen.

§ 13 Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand alljährlich mindestens einmal einberufen. Die Einladung geschieht schriftlich wenigstens zehn Tage vor dem Sitzungstermin. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen, jedoch kann der Verwaltungsrat durch Mehrheitsbeschluss auch weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen und zur Abstimmung bringen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter und Protokollführer werden, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich.

§ 14 Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsleiter und Protokollführer werden, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, vom Vorsitzenden bestimmt.

§ 15 Der Versammlung obliegt …

  • A. … die Entgegennahme des Kassen- und Tätigkeitsberichtes, 
  • B. … Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung, 
  • C. … die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, 
  • D. … die Auflösung des Vereins. 

Für Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

4. Auflösung

§ 16 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bischöflichen Stuhl zu Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.